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197 CH-BL

Art. 7 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Autonomie der Kirchgemeinden

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Art. 7 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Autonomie der Kirchgemeinden

1. Die Kirchgemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetze, der Verfassung der Christkatholischen Kirche der Schweiz und der vorliegenden Verfassung selbständig.

2. Sie geben sich zur Ordnung ihrer Angelegenheiten ein Reglement. Dieses ist dem Landeskirchenrat und dem Synodalrat der Christkatholischen Kirche der Schweiz zur Genehmigung zu unterbreiten.

3. Sie verwalten ihr Vermögen unter der Aufsicht des Landeskirchenrates und unter Oberaufsicht des Regierungsrates selbständig. Das Kirchenvermögen darf seinem Zweck nicht entfremdet werden.

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