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CH-BL
Art. 6 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Konstituierung
Art. 6 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Konstituierung
1. Der Landeskirchenrat wählt seinen Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Büros gemäss Geschäftsordnung.
2. Die Amtsperiode des Büros beträgt 4 Jahre. Finden innerhalb der Amtsperiode Ersatzwahlen statt, so treten die Neugewählten in die Amtsperiode ihrer Vorgänger.
3. Der Landeskirchenrat versammelt sich nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich.