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197 CH-BL

Art. 6 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Konstituierung

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Art. 6 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Konstituierung

1. Der Landeskirchenrat wählt seinen Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Büros gemäss Geschäftsordnung.

2. Die Amtsperiode des Büros beträgt 4 Jahre. Finden innerhalb der Amtsperiode Ersatzwahlen statt, so treten die Neugewählten in die Amtsperiode ihrer Vorgänger.

3. Der Landeskirchenrat versammelt sich nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich.

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