197
CH-BL
Art. 5 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Zusammensetzung des Landeskirchenrates
Art. 5 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Zusammensetzung des Landeskirchenrates
1. Der Landeskirchenrat setzt sich zusammen aus
a. den Pfarrern der Kirchgemeinden,
b. den Präsidenten derselben,
c. je einem weiteren Delegierten aus jeder Kirchgemeinde, dessen Wahl von der Kirchgemeindeversammlung vorgenommen wird.
2. Die Delegierten der Kirchgemeinden werden für die Amtsperiode von 4 Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Wird innerhalb der Amtsperiode eine Ersatzwahl nötig, so tritt der Neugewählte in die Amtsperiode seines Vorgängers ein.
3. Der Bischof kann auf seinen Wunsch hin an den Beratungen teilnehmen.