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197 CH-BL

Art. 4 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Aufgaben des Landeskirchenrates

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Art. 4 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Aufgaben des Landeskirchenrates

1. Die Leitung der Landeskirche obliegt dem Landeskirchenrat. Er ordnet die internen Angelegenheiten der Landeskirche und ihr Verhältnis zu den Kirchgemeinden und fördert das gute Einvernehmen zwischen den einzelnen Gemeinden.

2. Er vertritt die Landeskirche innerhalb der durch die Verfassung und Gesetzgebung des Kantons Basel-Landschaft und der durch die Verfassung und Reglemente der Christkatholischen Kirche der Schweiz gesetzten Schranken gegenüber den Behörden des Kantons und der Christkatholischen Kirche der Schweiz. Er pflegt auch ökumenische Beziehungen mit den anderen Landeskirchen und religiösen Gemeinschaften.

3. Er legt die jährlichen Beiträge fest, welche die Landeskirche für ihre Bedürfnisse und zur Durchführung des horizontalen Finanzausgleichs zwischen den einzelnen Kirchgemeinden von diesen erhebt. Die Beiträge sind nach der Leistungsfähigkeit und den Lasten der betreffenden Kirchgemeinden zu bemessen.

4. Er kann, im Einverständnis mit den Kirchgemeinden, gemeinsame Aufgaben übernehmen.

5. Er verwaltet das Vermögen der Landeskirche unter Oberaufsicht des Regierungsrates. Das Kirchenvermögen darf seinem Zweck nicht entfremdet werden. Die Rechnungsführung des Landeskirchenrates wird je während 2 Jahren abwechslungsweise durch die Rechnungsprüfungskommission einer der Kirchgemeinden geprüft.

6. Er erlässt seine eigene Geschäftsordnung.

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