Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
197 CH-BL

Art. 3 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Stimmrecht

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Stimmrecht

1. Das Stimmrecht (aktives und passives Stimm- und Wahlrecht) besitzen alle Angehörigen der Landeskirche beziehungsweise der Kirchgemeinden, welche in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.

2. Unter den gleichen Voraussetzungen sind Ausländer und Ausländerinnen stimmberechtigt, wenn sie im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung für Jahresaufenthalter oder einer Niederlassungsbewilligung sind.

3. Urnenabstimmungen in der Landeskirche oder den einzelnen Kirchgemeinden können durch Urnengang oder auf schriftlichem Weg erfolgen. Für beides gelten sinngemäss die kantonalen Vorschriften und ergänzende Weisungen des Landeskirchenrates.

← Art. 2 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft Die Landeskirche Art. 4 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →