197
CH-BL
Art. 3 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Stimmrecht
Art. 3 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Stimmrecht
1. Das Stimmrecht (aktives und passives Stimm- und Wahlrecht) besitzen alle Angehörigen der Landeskirche beziehungsweise der Kirchgemeinden, welche in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
2. Unter den gleichen Voraussetzungen sind Ausländer und Ausländerinnen stimmberechtigt, wenn sie im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung für Jahresaufenthalter oder einer Niederlassungsbewilligung sind.
3. Urnenabstimmungen in der Landeskirche oder den einzelnen Kirchgemeinden können durch Urnengang oder auf schriftlichem Weg erfolgen. Für beides gelten sinngemäss die kantonalen Vorschriften und ergänzende Weisungen des Landeskirchenrates.