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197 CH-BL

Art. 2 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Mitgliedschaft

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Art. 2 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Mitgliedschaft

1. Der Landeskirche gehört jeder christkatholische Einwohner des Kantons Basel-Landschaft an, sofern er nicht durch schriftliche Erklärung beim Präsidenten seiner Kirchgemeinde die Nichtzugehörigkeit oder den Austritt aus der christkatholischen Kirche erklärt hat. (KG § 3)

2. Die Angehörigen der Landeskirche gehören zum Christkatholischen Bistum Schweiz.

3. Einer Kirchgemeinde gehören alle christkatholischen Einwohner im Gebiet der Einwohnergemeinden, welche die Kirchgemeinde umfasst, an.

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