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197 CH-BL

Art. 14 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Schlussbestimmungen

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Art. 14 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Schlussbestimmungen

1. Diese Verfassung bedarf nach der Annahme in der Urnenabstimmung der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und durch den Synodalrat der Christkatholischen Kirche der Schweiz. Der Landeskirchenrat bestimmt das Inkrafttretens.

2. Die Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft vom 9. September 1952 wird aufgehoben.

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