Art. 13 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Übergangsbestimmungen
Art. 13 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Übergangsbestimmungen
1. Die in den Art. n 5 und 6 der vorliegenden Verfassung erwähnten Amtsperioden beginnen mit dem Inkrafttreten.
2. Wenn der Vertrag vom 10. Februar 1983 über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden in den Kanton Basel-Landschaft angenommen wird und die Stimmbürger des Kantons Basel-Landschaft zudem am gleichen Abstimmungstag die Anpassung der Staatsverfassung und das Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen annehmen, erhält der Art. 1 Absatz 3 dieser Verfassung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Vertrages folgenden Wortlaut
Sie besteht aus folgenden Kirchgemeinden
a. Allschwil, umfassend die Einwohnergemeinden Allschwil und Schönenbuch,
b. Birsigtal, umfassend die Einwohnergemeinden Binningen, Bottmingen, Oberwil, Therwil, Ettingen und Biel-Benken,
c. Laufen, umfassend die Einwohnergemeinden des Bezirks Laufen,
d. Baselland, umfassend die übrigen Einwohnergemeinden des Kantons.