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197 CH-BL

Art. 12 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Revision

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Art. 12 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Revision

1. Die vorliegende Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

2. Der Antrag zur Revision kann vom Landeskirchenrat oder von einer Kirchgemeindeversammlung gestellt werden. Er soll die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs haben.

3. Der Antrag ist den stimmberechtigten Mitgliedern der Landeskirche vorzulegen. Der Landeskirchenrat bestimmt das Verfahren gemäss Art. 3 Absatz 3 dieser Verfassung.

4. Eine Verfassungsrevision gilt als angenommen, wenn die absolute Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der Landeskirche zugestimmt haben. Die Erwahrung des Abstimmungsergebnisses erfolgt durch den Landeskirchenrat.

5. Sie tritt in Kraft nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und den Synodalrat der Christkatholischen Kirche der Schweiz. Der Landeskirchenrat bestimmt den Tag des inkrafttretens und erlässt die notwendigen Übergangsbestimmungen.

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