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197 CH-BL

Art. 11 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Beschwerderecht

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Art. 11 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Beschwerderecht

1. Jeder Betroffene kann gegen Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeinderates innert 10 Tagen seit deren Bekanntwerden beim Landeskirchenrat mit schriftlicher Begründung wegen Verletzung eidgenössischen oder kantonalen Rechts, der vorliegenden Verfassung, des Kirchgemeindereglementes oder der Verfassung und Reglemente der Christkatholischen Kirche der Schweiz Beschwerde einlegen.

2. Das gleiche Beschwerderecht steht den Stimmberechtigten bei Wahlen und Abstimmungen der Kirchgemeinde und des Landeskirchenrates zu.

3. Beschlüsse des Landeskirchenrates sowie Entscheide desselben gemäss der vorstehenden Absätze 1 und 2 können innert 10 Tagen nach Publikation bzw. Zustellung an den Regierungsrat weitergezogen werden, sofern die Verletzung folgender Erlasse geltend gemacht wird

a. gesetzlicher Vorschriften,

b. der vorliegenden Verfassung,

c. eines Kirchgemeindereglementes,

d. einer vom Landeskirchenrat erlassenen Verordnung, falls diese nicht innerkirchliche Angelegenheiten betrifft.

4. Der Weiterzug an das Verwaltungsgericht bleibt gemäss kantonalem Recht vorbehalten.

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