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197 CH-BL

Art. 10 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Finanzen

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Art. 10 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Finanzen

1. Die Kirchgemeinden haben unter Berücksichtigung des horizontalen Finanzausgleichs für ihre finanziellen Bedürfnisse und für diejenigen der Landeskirche aufzukommen (KG § 8), soweit die Beiträge des Kantons nicht ausreichen.

2. Die Kirchgemeinden erheben von ihren Kirchgenossen eine Kirchensteuer gemäss kantonalem Recht und nach Massgabe der Erlasse des Landeskirchenrates (KG § 8).

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