197
CH-BL
Art. 10 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Finanzen
Art. 10 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Finanzen
1. Die Kirchgemeinden haben unter Berücksichtigung des horizontalen Finanzausgleichs für ihre finanziellen Bedürfnisse und für diejenigen der Landeskirche aufzukommen (KG § 8), soweit die Beiträge des Kantons nicht ausreichen.
2. Die Kirchgemeinden erheben von ihren Kirchgenossen eine Kirchensteuer gemäss kantonalem Recht und nach Massgabe der Erlasse des Landeskirchenrates (KG § 8).