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197 CH-BL

Art. 1 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Die Landeskirche

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Art. 1 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Die Landeskirche

1. Die Christkatholische Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft ist die landeskirchenrechtliche Organisation der christkatholischen Kirchgemeinden des Kantons.

2. Als anerkannte Landeskirche hat sie, wie auch die ihr zugehörigen Kirchgemeinden, die öffentlich-rechtliche Persönlichkeit.

3. Sie besteht aus folgenden Kirchgemeinden

a. Allschwil, umfassend die Einwohnergemeinden Allschwil und Schönenbuch,

b. Birsigtal, umfassend die Einwohnergemeinden Binningen, Bottmingen, Oberwil, Therwil, Ettingen und Biel-Benken,

c. Baselland, umfassend die übrigen Einwohnergemeinden des Kantons.

4. Zusammenlegung, Aufhebung, Grenzänderungen oder Trennung einzelner Kirchgemeinden können nur auf dem Wege der Verfassungsrevision vorgenommen werden. Darüber hinaus ist der zustimmende Urnenentscheid der betroffenen Kirchgemeinden notwendig.

Die Landeskirche Art. 2 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft →

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