196
CH-BL
§ 9 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Amtsgelübde
Allgemeines - Organisatorisches
§ 9 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Amtsgelübde
1. Vor Antritt ihres Amts geloben die Behördenmitglieder der Landeskirche vor dem Landeskirchenparlament, die Kirchgemeindepräsidentinnen und Kirchgemeindepräsidenten vor dem Landeskirchenrat, die Verfassung und die Erlasse der Landeskirche zu beachten und die Pflichten ihres Amts gewissenhaft zu erfüllen.