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CH-BL
§ 8 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Verantwortlichkeit
Allgemeines - Organisatorisches
§ 8 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Verantwortlichkeit
1. Die Mitglieder der Behörden, die Angestellten und die Seelsorgenden sind für ihre Amtsführung verantwortlich. Die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über die Haftung des Kantons und der Gemeinden gelten sinngemäss.