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CH-BL
§ 7 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Amtsdauer
Allgemeines - Organisatorisches
§ 7 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Amtsdauer
1. Die Behörden der Landeskirche und der Kirchgemeinden werden auf 4 Jahre gewählt.
2. Während der Amtsperiode frei werdende Sitze und Stellen werden gemäss den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über die politischen Rechte für den Rest der Amtsperiode besetzt, sofern nicht besondere landeskirchliche Vorschriften bestehen.