Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
196 CH-BL

§ 7 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Amtsdauer

Allgemeines - Organisatorisches
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Amtsdauer

1. Die Behörden der Landeskirche und der Kirchgemeinden werden auf 4 Jahre gewählt.

2. Während der Amtsperiode frei werdende Sitze und Stellen werden gemäss den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über die politischen Rechte für den Rest der Amtsperiode besetzt, sofern nicht besondere landeskirchliche Vorschriften bestehen.

← § 6a Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft Die Landeskirche § 8 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →