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196 CH-BL

§ 6a Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Unvereinbarkeit

Allgemeines - Organisatorisches
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§ 6a Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Unvereinbarkeit

1. Die Mitglieder des Landeskirchenparlaments, des Landeskirchenrats und der Rekurskommission können nur einer dieser Behörden angehören.

2. Dem Landeskirchenparlament können Personen, die mit der Landeskirche in einem Anstellungs- oder Besoldungsvertragsverhältnis stehen, sowie der juristische Sekretär oder die juristische Sekretärin der Rekurskommission nicht angehören.

3. Dem Landeskirchenrat und der Rekurskommission können nicht angehören

a. Personen, die mit der Landeskirche in einem Anstellungs- oder Besoldungsvertragsverhältnis stehen;

b. der juristische Sekretär oder die juristische Sekretärin der Rekurskommission;

c. gewählte Mitglieder eines Kirchgemeinderats;

d. Mitglieder von gemeinsamen Kommissionen mehrerer Kirchgemeinden mit eigenen Entscheidungsbefugnissen;

e. Mitglieder der Organe von Zweckverbänden mit eigenen Entscheidungsbefugnissen;

f. Mitglieder des Kontrollorgans einer Kirchgemeinde oder eines Zweckverbands.

4. Die Ausschlussgründe gemäss Abs. 3 Bst. a und c-f gelten auch für den juristischen Sekretär oder die juristische Sekretärin der Rekurskommission.

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