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CH-BL
§ 6 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Wählbarkeit
Allgemeines - Organisatorisches
§ 6 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Wählbarkeit
1. Unter Vorbehalt besonderer Wahlvoraussetzungen sind alle Stimmberechtigten in die Behörden wählbar.
2. Bezüglich Ausschluss von der Wählbarkeit, Unvereinbarkeit, Ausstandspflicht und Schweigepflicht gelten sinngemäss die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung.