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196 CH-BL

§ 6 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Wählbarkeit

Allgemeines - Organisatorisches
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§ 6 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Wählbarkeit

1. Unter Vorbehalt besonderer Wahlvoraussetzungen sind alle Stimmberechtigten in die Behörden wählbar.

2. Bezüglich Ausschluss von der Wählbarkeit, Unvereinbarkeit, Ausstandspflicht und Schweigepflicht gelten sinngemäss die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung.

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