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CH-BL
§ 59 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Aufhebung bisherigen Rechts
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 59 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung werden die Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Oktober 1952 und alle mit der neuen Verfassung in Widerspruch stehenden Bestimmungen landeskirchlicher Erlasse aufgehoben.
2. Mit dem Inkrafttreten der Änderungen vom 8. September 1993 sind alle Steuerreglemente der Kirchgemeinden aufgehoben.