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CH-BL
§ 58 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 58 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Inkrafttreten
1. Diese Verfassung wird vom Landeskirchenparlament in Kraft gesetzt, wenn die Mehrheit der Stimmenden ihr zugestimmt hat. Sie bedarf der Genehmigung des Regierungsrats (Kirchengesetz § 2).
2. Bis zum Erlass der durch die Verfassung bedingten neuen Verordnungen und Reglemente sind die bisherigen Vorschriften sinngemäss anzuwenden.