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196 CH-BL

§ 58 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 58 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Inkrafttreten

1. Diese Verfassung wird vom Landeskirchenparlament in Kraft gesetzt, wenn die Mehrheit der Stimmenden ihr zugestimmt hat. Sie bedarf der Genehmigung des Regierungsrats (Kirchengesetz § 2).

2. Bis zum Erlass der durch die Verfassung bedingten neuen Verordnungen und Reglemente sind die bisherigen Vorschriften sinngemäss anzuwenden.

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