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196 CH-BL

§ 57 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Verfahren

Die Revision
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§ 57 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Verfahren

1. Handelt es sich um eine Teilrevision, so hat der Landeskirchenrat den neuen Text mit Bericht und Antrag dem Landeskirchenparlament zum Beschluss vorzulegen.

2. Ist die Totalrevision beschlossen, so setzt das Landeskirchenparlament eine Kommission ein, welche einen Entwurf auszuarbeiten hat. Der Landeskirchenrat delegiert in diese Kommission 2 seiner Mitglieder.

3. Die Kommission unterbreitet ihren Entwurf mit Bericht und Antrag sowie der schriftlichen Stellungnahme des Landeskirchenrats dem Landeskirchenparlament zum Beschluss.

4. Jede Verfassungsrevision unterliegt der landeskirchlichen Urnenabstimmung.

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