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CH-BL
§ 56 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Voraussetzungen
Die Revision
§ 56 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Voraussetzungen
1. Die Revision dieser Verfassung kann vom Landeskirchenparlament durch die Mehrheit der Abgeordneten beschlossen werden.
2. Die Revision kann ferner von mindestens 1'000 Stimmberechtigten unterschriftlich verlangt werden. Das Landeskirchenparlament entscheidet mit einfachem Mehr, ob es diesem Begehren entsprechen will oder nicht.
3. Lehnt das Landeskirchenparlament das Begehren der Stimmberechtigten ab, so ist durch landeskirchliche Abstimmung zu entscheiden, ob die verlangte Revision vorzunehmen ist oder nicht.
4. Wird das Begehren der Stimmberechtigten in der Abstimmung von der Mehrheit der Stimmenden gutgeheissen, so hat das Landeskirchenparlament einen entsprechenden Verfassungstext zu beschliessen.