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CH-BL
§ 55 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Weiterzug
Die Rechtsmittel
§ 55 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Weiterzug
1. Beschlüsse der Stimmberechtigten der Landeskirche sowie letztinstanzliche Beschlüsse der Behörden der Landeskirche können nach den kantonalen Bestimmungen über die Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) angefochten werden.
2. Das Kantonsgericht überprüft die Übereinstimmung des angefochtenen Akts mit Bundesrecht, kantonalem und landeskirchlichem Recht.