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196 CH-BL

§ 54a Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Beschwerde an die Rekurskommission

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§ 54a Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Beschwerde an die Rekurskommission

1. Bei der Rekurskommission kann Beschwerde erhoben werden gegen

a. Verfügungen und Entscheide des Landeskirchenrats wegen Verletzung von Bundesrecht, kantonalem oder landeskirchlichem Recht;

b. Handlungen und Unterlassungen des Landeskirchenrats wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen.

2. Die Beschwerde ist einzureichen

a. bei Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts oder wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen: innert 3 Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrunds bzw. seit der Eröffnung der Verfügung, spätestens jedoch am 3. Tag nach der ordnungsgemässen Veröffentlichung der Ergebnisse;

b. in allen übrigen Fällen: innert 10 Tagen seit Zustellung oder Veröffentlichung des angefochtenen Akts.

3. Das Beschwerdeverfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über das Verwaltungsverfahren bzw. über die politischen Rechte.[22]

4. Vorbehalten bleiben abweichende Verfahrensbestimmungen des Landeskirchenrats.

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