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196 CH-BL

§ 54 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Beschwerde an den Landeskirchenrat

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§ 54 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Beschwerde an den Landeskirchenrat

1. Innert 10 Tagen seit Zustellung oder Veröffentlichung können beim Landeskirchenrat wegen Verletzung von Bundesrecht, kantonalem oder landeskirchlichem Recht angefochten werden

a. Beschlüsse der Stimmberechtigten und der Behörden der Kirchgemeinden;

a.bis Beschlüsse der gemeinsamen Kommissionen mehrerer Kirchgemeinden und der Behörden der Zweckverbände;

b. Beschlüsse der durch Verordnung eingesetzten Spezialbehörden der Landeskirche.

2. Beschwerdeberechtigt

a. ist, wer durch den angefochtenen Beschluss berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat;

b. * sind ausserdem alle Stimmberechtigten bei Beschlüssen der Kirchgemeindeversammlung.

3. Alle Stimmberechtigten können innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrunds, spätestens aber am 3. Tage nach der ordnungsgemässen Veröffentlichung des Ergebnisses unter Vorbehalt von § 54a Abs. 1 beim Landeskirchenrat Beschwerde erheben wegen

a. der Verletzung des Stimmrechts;

b. Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Im Übrigen richtet sich dieses Verfahren sinngemäss nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über das Verwaltungsverfahren bzw. über die politischen Rechte.[21]

5. Der Landeskirchenrat kann eine Beschwerde als Sprungbeschwerde an die Rekurskommission weiterleiten.

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