196
CH-BL
§ 53 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Anstellung, Vorbildung
Die Seelsorgenden - Übrige Seelsorgende
§ 53 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Anstellung, Vorbildung
1. Die übrigen Seelsorgenden werden durch den Landeskirchenrat bzw. den Kirchgemeinderat angestellt.
2. Das Landeskirchenparlament kann für den Abschluss von Besoldungsverträgen mit diesen Seelsorgenden unter Vorbehalt des kirchlichen Rechts die Voraussetzungen hinsichtlich Vorbildung festlegen.