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196 CH-BL

§ 52 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Einsetzung

Die Seelsorgenden - Vikare
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§ 52 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Einsetzung

1. Die Vikare werden nach Rücksprache mit dem Kirchgemeinderat durch den Diözesanbischof eingesetzt.

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