196
CH-BL
§ 52 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Einsetzung
Die Seelsorgenden - Vikare
§ 52 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Einsetzung
1. Die Vikare werden nach Rücksprache mit dem Kirchgemeinderat durch den Diözesanbischof eingesetzt.