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CH-BL
§ 51 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Rücktritt
Die Seelsorgenden - Die Pfarrer, Gemeindeleiter und Gemeindeleiterinnen
§ 51 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Rücktritt
1. Der Pfarrer bzw. der Gemeindeleiter oder die Gemeindeleiterin hat den Rücktritt dem Kirchgemeinderat schriftlich zu erklären. Vorbehalten bleiben die Rechte des Diözesanbischofs.