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196 CH-BL

§ 51 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Rücktritt

Die Seelsorgenden - Die Pfarrer, Gemeindeleiter und Gemeindeleiterinnen
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§ 51 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Rücktritt

1. Der Pfarrer bzw. der Gemeindeleiter oder die Gemeindeleiterin hat den Rücktritt dem Kirchgemeinderat schriftlich zu erklären. Vorbehalten bleiben die Rechte des Diözesanbischofs.

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