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196 CH-BL

§ 50 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Bestätigungswahl

Die Seelsorgenden - Die Pfarrer, Gemeindeleiter und Gemeindeleiterinnen
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§ 50 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Bestätigungswahl

1. Je nach Ablauf von 5 Jahren soll über Beibehaltung oder Nichtbeibehaltung des Pfarrers resp. des Gemeindeleiters oder der Gemeindeleiterin an der Urne abgestimmt werden, sofern wenigstens 1/20, mindestens aber 25 Stimmberechtigte im Fall von weniger als 500 Stimmberechtigten, eine solche Abstimmung spätestens 3 Monate vor Ablauf der Amtsdauer des Pfarrers resp. des Gemeindeleiters oder der Gemeindeleiterin, schriftlich verlangen (Kirchengesetz § 4.20).

2. Wird keine Bestätigungswahl gemäss Abs. 1 je nach Ablauf von 5 Jahren verlangt bzw. das nötige Quorum hierfür nicht erreicht und steht nur der bisherige Pfarrer bzw. Gemeindeleiter oder Gemeindeleiterin zur Fortführung der Funktion zur Wahl, erfolgt eine stillschweigende Verlängerung der Amtsperiode um je weitere 5 Jahre. Der Kirchgemeinderat hat dies festzustellen und die Kirchgemeindeversammlung darüber in Kenntnis zu setzen.

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