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CH-BL
§ 5 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Stimm- und Wahlrecht
Allgemeines - Grundlagen
§ 5 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Stimm- und Wahlrecht
1. Das Stimm- und Wahlrecht besitzen alle Angehörigen der Landeskirche, die das 16. Altersjahr vollendet haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.
2. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Landeskirche und in den Kirchgemeinden sinngemäss nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über die politischen Rechte, sofern diese Verfassung und landeskirchliche Verordnungen nicht etwas anderes bestimmen.