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196 CH-BL

§ 49 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Wählbarkeit, Wahlart

Die Seelsorgenden - Die Pfarrer, Gemeindeleiter und Gemeindeleiterinnen
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§ 49 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Wählbarkeit, Wahlart

1. Als Pfarrer ist wählbar, wer ein eidgenössisch oder kantonal anerkanntes Maturitätszeugnis sowie die kirchliche Sendung besitzt. In Ausnahmefällen kann der Landeskirchenrat auf die Erfüllung einzelner Ausbildungsvoraussetzungen verzichten (Kirchengesetz § 5).

2. Der Pfarrer bzw. der Gemeindeleiter oder die Gemeindeleiterin wird nach Vereinbarung mit dem Diözesanbischof auf Vorschlag des Kirchgemeinderats durch die Stimmberechtigten der Kirchgemeinde im Urnenverfahren auf 5 Jahre gewählt.

3. Falls nur 1 Person zur Wahl vorgeschlagen wird, kann die Kirchgemeindeversammlung in geheimer Abstimmung die Wahl durchführen.

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