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196 CH-BL

§ 47 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Rechtsstellung der Seelsorgenden

Die Seelsorgenden - Allgemeines
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§ 47 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Rechtsstellung der Seelsorgenden

1. Die Seelsorgenden stehen zur Landeskirche bzw. zur Kirchgemeinde in einem Besoldungsvertragsverhältnis.

2. Für die Tätigkeit im kirchlichen Bereich unterstehen sie den zuständigen kirchlichen Vorgesetzten.

3. Nach Entzug der kirchlichen Sendung leitet der Landeskirchenrat bzw. der Kirchgemeinderat das Verfahren auf Auflösung des Besoldungsvertrags ein. Das Landeskirchenparlament regelt das Verfahren.

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