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196 CH-BL

§ 46 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Seelsorge

Die Seelsorgenden - Allgemeines
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§ 46 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Seelsorge

1. Die Seelsorge wird in den Kirchgemeinden und in der Landeskirche durch Seelsorgende mit kirchlicher Sendung ausgeübt.

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