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CH-BL
§ 46 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Seelsorge
Die Seelsorgenden - Allgemeines
§ 46 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Seelsorge
1. Die Seelsorge wird in den Kirchgemeinden und in der Landeskirche durch Seelsorgende mit kirchlicher Sendung ausgeübt.