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CH-BL
§ 45c Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Zusammenarbeit in bischöflich errichteten, überpfarreilichen Seelsorgeräumen
Die Kirchgemeinden - Organisation - Zusammenarbeit
§ 45c Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Zusammenarbeit in bischöflich errichteten, überpfarreilichen Seelsorgeräumen
1. Das Landeskirchenparlament kann in einer Verordnung Minimalvorschriften über die Zusammenarbeit der Kirchgemeinden in den bischöflich errichteten, überpfarreilichen Seelsorgeräumen erlassen.
2. Diese Vorschriften sind für alle Kirchgemeinden verbindlich, sofern die Kirchgemeinden der einzelnen bischöflich errichteten, überpfarreilichen Seelsorgeräume nicht abweichende Regelungen vereinbaren.