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CH-BL
§ 45b Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Zweckverbände
Die Kirchgemeinden - Organisation - Zusammenarbeit
§ 45b Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Zweckverbände
1. Zweckverbände haben eigene Rechtspersönlichkeit.
2. Die Statuten des Zweckverbands und ihre Änderungen bedürfen
a. der Genehmigung der Kirchgemeindeversammlungen aller beteiligten Kirchgemeinden; das fakultative Referendum bleibt vorbehalten;
b. der Genehmigung des Landeskirchenrats.
3. Kirchgemeinden dürfen Zweckverbänden von ausserkantonalen Kirchgemeinden beitreten.
4. Ausserkantonale Kirchgemeinden dürfen Zweckverbänden von basellandschaftlichen Kirchgemeinden beitreten.
5. Für die Organe der Zweckverbände gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen der kantonalen Gemeindegesetzgebung.
6. Bezüglich Aufsicht durch den Landeskirchenrat sind die Zweckverbände den Kirchgemeinden gleichgestellt.