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196 CH-BL

§ 45a Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Gemeinsame Kommissionen

Die Kirchgemeinden - Organisation - Zusammenarbeit
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§ 45a Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Gemeinsame Kommissionen

1. Kommissionen mit eigenen Entscheidungsbefugnissen werden zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben durch Vertrag zwischen den beteiligten Kirchgemeinden eingerichtet.

2. Die gemeinsame Kommission erstattet den Kirchgemeinderäten der beteiligten Kirchgemeinden jährlich über ihre Tätigkeit Bericht.

3. Bezüglich Aufsicht durch den Landeskirchenrat sind die gemeinsamen Kommissionen den Kirchgemeinderäten gleichgestellt.

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