Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
196 CH-BL

§ 45 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Formen der Zusammenarbeit

Die Kirchgemeinden - Organisation - Zusammenarbeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 45 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Formen der Zusammenarbeit

1. Die Kirchgemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben

a. mit anderen Kirchgemeinden Verträge abschliessen;

b. mit anderen Kirchgemeinden gemeinsame Kommissionen einsetzen;

c. mit anderen Kirchgemeinden Zweckverbände gründen oder bestehenden Zweckverbänden beitreten.

← § 44 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft Die Landeskirche § 45a Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →