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CH-BL
§ 45 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Formen der Zusammenarbeit
Die Kirchgemeinden - Organisation - Zusammenarbeit
§ 45 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Formen der Zusammenarbeit
1. Die Kirchgemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben
a. mit anderen Kirchgemeinden Verträge abschliessen;
b. mit anderen Kirchgemeinden gemeinsame Kommissionen einsetzen;
c. mit anderen Kirchgemeinden Zweckverbände gründen oder bestehenden Zweckverbänden beitreten.