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CH-BL
§ 44 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Das Wahlbüro
Die Kirchgemeinden - Organisation - Die einzelnen Organe
§ 44 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Das Wahlbüro
1. Jede Kirchgemeinde bestellt aus den Stimmberechtigten mindestens 1 Wahlbüro von 2-5 Mitgliedern. Das Wahlbüro konstituiert sich selbst.
2. Das Wahlbüro hat die Abstimmungen und Wahlen der Landeskirche und der Kirchgemeinde nach dem Urnenverfahren gemäss den Anordnungen des Landeskirchenrats bzw. des Kirchgemeinderats durchzuführen. Für die Ausmittlung und Protokollierung der Ergebnisse gelten sinngemäss die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über die politischen Rechte.
3. Die Aufgaben des Wahlbüros können von den Kirchgemeinden dem Wahlbüro der Einwohnergemeinde abgetreten werden.