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CH-BL
§ 42 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Die Aktuarin/der Aktuar und die Kassierin/der Kassier
Die Kirchgemeinden - Organisation - Die einzelnen Organe
§ 42 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Die Aktuarin/der Aktuar und die Kassierin/der Kassier
1. Jede Kirchgemeinde bezeichnet eine Aktuarin oder einen Aktuar und eine Kassierin oder einen Kassier. Die beiden Aufgaben können zusammengelegt werden. Näheres regelt die Kirchgemeindeordnung.
2. Durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung können diese Aufgaben je 1 Mitglied des Kirchgemeinderats übertragen werden.