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CH-BL
§ 41 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Die Kirchgemeindepräsidentin/der Kirchgemeindepräsident
Die Kirchgemeinden - Organisation - Die einzelnen Organe
§ 41 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Die Kirchgemeindepräsidentin/der Kirchgemeindepräsident
1. Die Kirchgemeindepräsidentin/der Kirchgemeindepräsident ist die Vorsteherin/ der Vorsteher der Kirchgemeinde und vorsitzende Person des Kirchgemeinderats. Sie oder er darf nicht im kirchlichen Dienst in der betreffenden Kirchgemeinde stehen. Sie oder er wird aus der Mitte der gewählten Mitglieder des Kirchgemeinderats durch die Kirchgemeindeversammlung gewählt.