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196 CH-BL

§ 40 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Der Kirchgemeinderat

Die Kirchgemeinden - Organisation - Die einzelnen Organe
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§ 40 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Der Kirchgemeinderat

1. Der Kirchgemeinderat besteht aus 3-7 Mitgliedern. In Kirchgemeinden mit mehreren Pfarreien kann die Mitgliederzahl erhöht werden.

1bis. Der Pfarrer, der Gemeindeleiter oder die Gemeindeleiterin gehört dem Kirchgemeinderat von Amts wegen an, wenn er oder sie in der Kirchgemeinde Wohnsitz hat.

1ter. Wenn der Pfarrer, der Gemeindeleiter oder die Gemeindeleiterin ausserhalb der Kirchgemeinde Wohnsitz hat, nimmt er oder sie an den Sitzungen des Kirchgemeinderats mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. Er oder sie kann eine ständige Stellvertretung mit dieser Aufgabe betrauen.

2. Der Kirchgemeinderat hält in der Regel jeden Monat 1 Sitzung ab. Er ist auch einzuberufen, wenn es die Mehrheit der Mitglieder verlangt.

3. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

4. Er schliesst Besoldungsverträge mit den Seelsorgenden sowie Arbeitsverträge mit den Angestellten der Kirchgemeinde aufgrund der von der Kirchgemeindeversammlung beschlossenen Stellen ab.

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