Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
196 CH-BL

§ 4 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Zugehörigkeit

Allgemeines - Grundlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Zugehörigkeit

1. Der Landeskirche gehören alle römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Landschaft an, sofern sie nicht durch schriftliche Erklärung beim Präsidium der Kirchgemeinde die Nichtzugehörigkeit oder den Austritt aus der Landeskirche erklärt haben (Kirchengesetz § 3).

2. Die Angehörigen der Landeskirche gehören zum Bistum Basel.

3. Einer Kirchgemeinde gehören alle römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner im Gebiet der Einwohnergemeinden an, welche die Kirchgemeinde umfasst.

← § 3 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft Die Landeskirche § 5 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →