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CH-BL
§ 4 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Zugehörigkeit
Allgemeines - Grundlagen
§ 4 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Zugehörigkeit
1. Der Landeskirche gehören alle römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Landschaft an, sofern sie nicht durch schriftliche Erklärung beim Präsidium der Kirchgemeinde die Nichtzugehörigkeit oder den Austritt aus der Landeskirche erklärt haben (Kirchengesetz § 3).
2. Die Angehörigen der Landeskirche gehören zum Bistum Basel.
3. Einer Kirchgemeinde gehören alle römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner im Gebiet der Einwohnergemeinden an, welche die Kirchgemeinde umfasst.