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CH-BL
§ 39 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Fakultatives Referendum
Die Kirchgemeinden - Organisation - Die einzelnen Organe
§ 39 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Fakultatives Referendum
1. Ein Beschluss der Kirchgemeindeversammlung wird der Urnenabstimmung unterstellt, wenn dies 1/10 der Stimmberechtigten innert 30 Tagen unterschriftlich verlangt. Bei mehr als 3'000 Stimmberechtigten genügen 300 Unterschriften. Budget, Steuersatz, Jahresrechnungen und Wahlen sind dem Referendum nicht unterstellt.