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CH-BL
§ 38 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Die Kirchgemeindeversammlung
Die Kirchgemeinden - Organisation - Die einzelnen Organe
§ 38 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Die Kirchgemeindeversammlung
1. Die Kirchgemeindeversammlung besteht aus den stimmberechtigten Angehörigen der Kirchgemeinde.
1bis Wenn der Pfarrer, der Gemeindeleiter oder die Gemeindeleiterin ausserhalb der Kirchgemeinde Wohnsitz hat, kann er oder sie mit beratender Stimme und Antragsrecht an der Kirchgemeindeversammlung teilnehmen.
2. Die von der Kirchgemeindeversammlung beschlossene Kirchgemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrats.