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196 CH-BL

§ 37 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Besoldung und Vergütungen

Die Kirchgemeinden - Organisation - Allgemeines
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§ 37 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Besoldung und Vergütungen

1. Die Kirchgemeindeversammlung entscheidet über die Schaffung von Stellen, den Besoldungsrahmen und die Vergütungen an die Organe. Vorbehalten bleiben die Vorschriften gemäss § 20 Abs. 1bis Bst. a und Abs. 1ter.

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