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CH-BL
§ 37 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Besoldung und Vergütungen
Die Kirchgemeinden - Organisation - Allgemeines
§ 37 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Besoldung und Vergütungen
1. Die Kirchgemeindeversammlung entscheidet über die Schaffung von Stellen, den Besoldungsrahmen und die Vergütungen an die Organe. Vorbehalten bleiben die Vorschriften gemäss § 20 Abs. 1bis Bst. a und Abs. 1ter.