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CH-BL
§ 36 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Wahl, Amtsperiode
Die Kirchgemeinden - Organisation - Allgemeines
§ 36 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Wahl, Amtsperiode
1. Der Kirchgemeinderat wird im Urnenverfahren oder in der Kirchgemeindeversammlung gewählt. Die übrigen Organe, ausgenommen die vom Kirchgemeinderat eingesetzten beratenden Kommissionen, werden in der Kirchgemeindeversammlung gewählt.
2. Die Wahlen in der Kirchgemeindeversammlung finden in offener oder geheimer Abstimmung statt. Die Wahlart wird durch die Kirchgemeindeversammlung festgesetzt.
3. Die Amtsperiode der Organe, ausgenommen der nicht ständigen Kommissionen, beginnt am 1. Januar vor der Amtsperiode des Landeskirchenparlaments.