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196 CH-BL

§ 34 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Organe

Die Kirchgemeinden - Organisation - Allgemeines
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§ 34 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Organe

1. Oberstes Organ der Kirchgemeinde sind die Stimmberechtigten. Sie entscheiden an der Kirchgemeindeversammlung oder durch Abstimmung an der Urne.

2. Die zu selbständigen Entscheiden befugten Behörden sind der Kirchgemeinderat, der Kirchgemeindepräsident oder die Kirchgemeindepräsidentin sowie die von der Kirchgemeindeversammlung eingesetzten Kommissionen, welchen einzelne, sonst dem Kirchgemeinderat zustehende Befugnisse übertragen sind.

3. Kontrollorgan der Kirchgemeinde ist die Prüfungskommission.

4. Hilfsorgane sind der Aktuar oder die Aktuarin, der Kirchgemeindekassier oder die Kirchgemeindekassierin, das Wahlbüro sowie die von der Kirchgemeindeversammlung oder vom Kirchgemeinderat eingesetzten beratenden Kommissionen.

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