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CH-BL
§ 32 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Steuerverfahren
Die Kirchgemeinden - Grundlagen
§ 32 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Steuerverfahren
1. Die Kirchgemeindeversammlung legt den Steuerfuss anlässlich der Beratung des Budgets jährlich fest.
2. In Familien gemischter Konfessionszugehörigkeit wird die Kirchensteuer anteilmässig erhoben (Kirchengesetz § 8a Abs. 3).
3. Wer aus der Landeskirche austritt, hat die Steuer bis und mit Vorjahr zu entrichten.