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CH-BL
§ 31 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Finanzen, Steuerrecht
Die Kirchgemeinden - Grundlagen
§ 31 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Finanzen, Steuerrecht
1. Die finanziellen Bedürfnisse der Kirchgemeinden werden insbesondere gedeckt durch die Kirchensteuern der natürlichen Personen und durch die Finanzausgleichsbeiträge der Landeskirche.
2. Die Kirchgemeinden erheben eine Einkommens- und Vermögenssteuer in Prozenten der Staatssteuer (Kirchengesetz § 8 Bst. a und § 8a). Der Grundstückgewinn wird nicht besteuert.
3. Weitere Einzelheiten sowie den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden regelt eine landeskirchliche Verordnung.