§ 30 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Aufgaben
§ 30 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Aufgaben
1. Den Kirchgemeinden obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a. Sie unterstützen die kirchlichen Organe in ihrer Tätigkeit und sorgen für die materiellen Grundlagen der örtlichen Seelsorge und der damit verbundenen sozialen Werke.
b. Sie arbeiten mit andern Kirchgemeinden zusammen und fördern die ökumenischen Bestrebungen.
c. * Sie können im Rahmen des Budgets gemäss ihren finanziellen Möglichkeiten seelsorgerliche, soziale und karitative Werke ausserhalb ihres Gebiets unterstützen, soweit dadurch die Erfüllung ihrer eigentlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Diese Beiträge dürfen jährlich 5 % des Kirchensteuerertrags des Vorjahres nicht übersteigen.
d. * Über maximal weitere 5 % kann anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung entschieden werden, sofern ein Mehrertrag und keine mittel- und langfristigen Schulden ausgewiesen werden.
e. Weitergehende Zuweisungen sind für den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden möglich.
f. Die Beschlüsse gemäss den Bst. d und e bedürfen der 2/3-Mehrheit der an der Kirchgemeindeversammlung anwesenden Stimmberechtigten.