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196 CH-BL

§ 3 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Die Kirchgemeinden

Allgemeines - Grundlagen
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§ 3 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Die Kirchgemeinden

1. Die Kirchgemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (Kantonsverfassung § 139 Abs. 2). Sie ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Verfassung und der landeskirchlichen Verordnung selbständig.

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