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CH-BL
§ 3 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Die Kirchgemeinden
Allgemeines - Grundlagen
§ 3 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Die Kirchgemeinden
1. Die Kirchgemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (Kantonsverfassung § 139 Abs. 2). Sie ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Verfassung und der landeskirchlichen Verordnung selbständig.